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Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma MACZEK BAU- u. Transporte GmbH 


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Erd- und Abbrucharbeiten-Transporte und Poolbau
Stand: 01.08.2018


I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Allgemeines
Die Firma MACZEK BAU- u. Transporte GmbH - im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt - erbringt sämtliche
Lieferungen und Leistungen auf Basis dieser Geschäftsbedingungen als Auftragnehmerin (in der Folge die
„AN") erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge
„AGB"), die durch die Auftragserteilung voll inhaltlich anerkannt werden und für beide Vertragsparteien
verbindlich sind. Der Auftraggeber (in der Folge der „AG") stimmt ausdrücklich zu, das im Falle der
Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von den AGB der AN auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen
des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Werden Verträge mit Konsumenten geschlossen, so gelten die
AGB der AN nach Maßgabe der Beweisbarkeit der Kenntnisnahme und Zustimmung. Der AG bestätigt in
diesem Sinne, dass die AGB in allen Punkten im Einzelnen erörtert und gegenseitig abgesprochen wurden, er
daher mit diesen Bedingungen vertraut ist und zustimmt, dass sie dem mit der AN geschlossenen Vertrag in
vollem Umfang zugrunde gelegt werden. Die AGB gelten auch für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden
Nachlieferungen und Nebenleistungen. Abweichungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der vorhergehenden schriftlichen Bestätigung durch die AN. Diese AGB gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht neuerlich ausdrücklich vereinbart werden.


Entgegenstehende Geschäftsbedingungen, allgemeine und/oder besondere Vertragsbedingungen des
Auftraggebers (AG) werden durch Annahme des Auftrages durch den AN außer Kraft gesetzt. Solche gelten
auch bei mehreren Auftragen durch den gleichen AG nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und
jeweils nur für den Einzelfall. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wird, gelten (in dieser
Reihenfolge)


a) diese Geschäftsbedingungen b) die facheinschlägigen Normen, insbesondere die Ö Normen: B2205
(Erdarbeiten) und B2251 (Abbrucharbeiten) und B2110 (Bauwerkvertragsnorm) mit Stand jeweils zum
Zeitpunkt der Auftragserteilung.


2. Wirksamkeit
Die Wirksamkeit dieser Vertragsbestandteile wird auch für allfällige Zusatzaufträge vereinbart. Der AN ist 4
Wochen ab Angebotsdatum an seine Angebote gebunden. Der AN ist nicht verpflichtet, Teilbeauftragungen zu
akzeptieren. Zusatzangebote aufgrund von Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen, die für die Erbringung
der vereinbarten Leistung notwendig sind, gelten vom AG als genehmigt, sofern er dem AN nicht binnen 5
Werktagen das Gegenteil schriftlich mitteilt.


3. Eigentumsvorbehalt
Angelieferte Materialen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG im Eigentum des AN. Gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der AN. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die AN
Berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer die AN erklärt den Rücktritt
vom Vertrag ausdrücklich.


4. Preise
a) Die dem Angebot des AN zu Grunde liegenden Preise und Leistungen basieren auf den Angaben des AG zur
Auftragsdurchführung. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist der AN nicht verpflichtet, eigene Erkundigungen
(z.B. Bodengutachten, Leitungen im Untergrund, ...) hierüber einzuholen. Das Baugrundrisiko und für die im
Zuge der Bautätigkeit auftauchenden, Mehraufwand erfordernde Untergrundverhältnisse sowie sich daraus
ergebende Mehrkosten trägt allein der AG.
b) Sollten sich die Angaben des AG im Zuge der Auftragsdurchführung als unrichtig und/oder unvollständig
erweisen, gelten hinsichtlich Preisänderungen und Mehrkosten die Bestimmungen der Önorm B2110.
Mehrkosten, für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten (Überstunden) sind in den Preisen des AN nicht
enthalten und daher jedenfalls vom AG gesondert zu vergüten. Preise des AN sind im Übrigen veränderlich im
Sinne der ÖNORM B2111.
c) Die Preise der AN verstehen sich laut jeweils aktueller Preisliste und sind frei bleibend, sie verstehen sich
exklusive USt, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. In den angegebenen Preisen ist keine Versicherung
enthalten. Die Preise umfassen eine besenreine Übergabe, nicht jedoch eine Wiederherstellung schadhafter
Garten- oder Rasenflächen und eine Beckenreinigung. Eine Feinreinigung kann im Wege einer
Zusatzbeauftragung der AN in Auftrag gegeben werden. Die AN ist berechtigt, zwischen dem Datum der
Auftragserteilung und der Fertigstellung auftretende Preiserhöhungen oder Preisanpassungen am Markt
angemessen an den AG weiter zu verrechnen, sofern zwischen Auftragserteilung und Fertigstellung ein Zeitraum
von mehr als drei Monaten liegt. Im Angebotspreis ist die Verlegung von Betonplatten mit einem Ausmaß von
40×40 cm kalkuliert. Bei Maßabweichungen von durch den AG beigestelltem Material wird die
Geltendmachung eines Aufpreises vorbehalten. Der Angebotspreis inkludiert die Entsorgung des
Aushubmaterials der Bodengüteklasse A1 und A2 sowie den Aushub der Bodenfestigkeitsklassen von 1 bis 5.


5. Kostenvoranschlag/Zusatzaufträge
Kostenvoranschläge werden von der AN nach ihrem besten Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr
für die absolute Richtigkeit derselben übernommen werden. Sollte sich nach Auftragserteilung eine
Kostenerhöhung im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird die AN den AG hiervon unverzüglich verständigen.
Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung bis 15%, so ist eine gesonderte Verständigung
nicht erforderlich. Die AN ist berechtigt, die Kostenüberschreitung ohne weiteres in Rechnung zu stellen.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich, können dem AG jedoch mit der Gesamtabrechnung des Auftrages
rückvergütet werden. Der AG ist - ausschließlich bis zum Beginn der Leistungserbringung durch die AN -
berechtigt, gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 20% der Bruttoauftragssumme zuzüglich USt ohne Angabe
von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Zusatzaufträge werden von der AN zu einem angemessenen Entgelt
gesondert in Rechnung gestellt.


6. Bauzeiten
Der Beginn der Bauarbeiten erfolgt in Absprache mit dem jeweiligen Poollieferanten und sonstige Lieferanten.
Die AN übernimmt keine wie immer geartete Verantwortung für Lieferverzögerungen seitens des Pool,-
lieferanten. Die AN wird sich bemühen, die mit dem AG getroffene Terminvereinbarung einzuhalten, allerdings
ist der vereinbarte Termin nicht als Fixtermin zu werten. Verschiebungen sind möglich und hängen zum einen
von der Lieferung des Pools und Gewerke, zum anderen insbesondere von Witterungsverhältnissen und
sonstigen Voraussetzungen für die Bauführung (behördliche Bewilligungen, faktische bauliche Einrichtung, etc.)
ab. In diesem Sinne ist daher auch der in Aussicht gestellte Fertigstellungstermin unverbindlich.


7. Zahlung
a) Sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Rechnungen des
AN spätestens 14 Tage nach Eingang beim AG spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig.
b) Rechnungsprüfungen durch den AG oder durch von diesem beauftragte Dritte verlängern diese Zahlungsfrist
nicht.
c) Das Fehlen einzelner Unterlagen verlängert die Zahlungsfrist nicht, sofern der AN auf Aufforderung des AG
diese Unterlagen binnen 5 Werktagen nachreicht.
d) Die Fälligkeit jener Rechnungspositionen, die mit den fehlenden Unterlagen in keinem Zusammenhang steht
bzw. deren Überprüfung auch ohne die fehlenden Unterlagen möglich ist, bleibt unberührt.
e) Im Falle des Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
f) Die Abrechnung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart in vollen halben Stunden.


8. Zahlungsverzug
a)Im Falle des Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt, den Listenpreis (siehe Anhang), geltend zu machen,
sowie sämtliche - insbesondere die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung - entstehenden
Kosten und den vor-prozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen.
b)Werklohn, Fälligkeit: Der AN steht eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Werklohns bei Baubeginn zu.
Sie ist berechtigt, den Baubeginn bis zum Eingang dieser Zahlung hinauszuschieben. Tritt in den
Vermögensverhältnissen des AG eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann die AN eine Sicherstellung
oder eine Vorauszahlung des gesamten Werklohns verlangen und den Baubeginn so lange verweigern, bis der
AG diesem Verlangen nachkommt. Der Restbetrag wird unmittelbar mit Fertigstellung der Bauarbeiten fällig.
Der AG ist verpflichtet, die Fertigstellung und die Übernahme der Arbeiten schriftlich zu bestätigen. Kommt er
dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt der letzte Arbeitstag der AN auf der Baustelle als Übernahmezeitpunkt.
Die AN ist berechtigt, die von ihr zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus
entstandenen Aufwand zu verrechnen.


9. Rechnungslegung
Der AN ist berechtigt zur Legung von 14-tägigen Abschlagsrechnungen entsprechend seiner erbrachten
Leistung. Der AG verpflichtet sich sämtliche Unterlagen, die für die fristgerechte Rechnungslegung notwendig
sind, dem AN rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Rechnungskorrekturen durch den AG auf Abschlags- sowie
Schlussrechnungen werden nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis des AN akzeptiert. Sollte es
in der Endabrechnung zu erheblichen Abweichungen in der Mengenbilanz des AN und der vom AG anerkannten
kommen, behält sich der AN das Recht vor, einen Ziviltechniker auf Kosten des AG mit der Abrechnung zu
betrauen. Das Ergebnis dieser Abrechnung gilt von beiden Seiten als widerspruchslos anerkannt. Die
Rechnungslegung erfolgt binnen 14 Tagen nach Übernahme (vgl Pkt 7b). Rechnungen der AN sind binnen 3
Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Die AN ist berechtigt, Teilrechnungen in Entsprechung des
Baufortschrittes zu legen. Vor Übernahme des Gesamtwerkes erfolgende Teilrechnungen werden mit Zugang der
Rechnung fällig.


10. Kompensation
Aufrechnung von behaupteten oder tatsächlichen Forderungen des AG gegen Forderungen des AN ist
ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Ansprüche des AG handelt, die gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder
vom AN schriftlich anerkannt wurden.


11. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit
diesem in Zusammenhang stehen, ist für unseren Kunden ausschließlich das sachlich für Gutau / Österreich
zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht
zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Für Verbraucher gilt dieser
Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb der Republik Österreich hat und nicht in Österreich beschäftigt ist. Es gilt österreichisches materielles
Recht; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Ist der AG Unternehmer, so wird als
Gerichtsstand das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart; der AN steht jedoch das Recht zu, auch am
allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers oder an einem Sondergerichtsstand zu klagen. Für alle gegen einen
Verbraucher zu erhebenden Klagen gilt § 14 Abs 1 KSchG.


12. Schriftform
An die AN gerichtete Erklärungen, Anzeigen, Änderungswünsche, etc. - ausgenommen Mängelanzeigen von
Konsumenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Originalunterschrift oder der sicheren
elektronischen Signatur.


13. Promulgationsklausel
Sollte eine der Bestimmungen unserer Verkaufsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsteile verpflichten
sich, an Stelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu beschließen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Dasselbe gilt auch für
Regelungslücken.


II. BESONDERE BESTIMMUNGEN
14. Allgemeines
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten aufgrund z.B. unbekannter Untergrundverhältnisse, starker
Regenfälle, Bodenrutschungen, felsigem Untergrund, instabiler Bodenverhältnisse, Quellen oder Wasserlinsen
im Untergrund, Abfällen im Untergrund und anderer möglicher Ursachen Mehrarbeiten und Mehrkosten
auftreten können, die vorher niemandem bekannt sind. Diese sind vom AG zu übernehmen. Bekannte
Untergrundverhältnisse sind, wenn sie im Angebot bzw. Auftrag angeführt sind, in den Preisen enthalten. Die
Preise sind demgemäß jeweils nur Richtpreise, die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand.


15. Baustellenzufahrt
a) Die Errichtung und Instandhaltung aller für eine kontinuierliche Arbeitsabwicklung notwendiger Zu- und
Abfahrten zur bzw. von der Baustelle obliegt dem AG. Wenn dies nicht bereitgestellt wird/ist und der AN diese
Arbeiten inkl. Planung und gegebenenfalls Genehmigungen durchführen bzw. einholen muss, werden die Kosten
dafür in Rechnung gestellt.
b) Die Reinigung und Wiederherstellung (Rekultivierung) von Arbeitsflächen, Zu- und Abfahrtswegen obliegt
dem AG, der AN übernimmt dies kostenpflichtig.
c) Die Reinigung von verschmutzten öffentlichen Straßen ist bis zu einer erforderlichen Dauer von maximal 1
Stunde täglich enthalten; darüberhinausgehende Aufwendungen sind als Mehrkosten gesondert vom AG zu
bezahlen.


16. Baustelleneinrichtung und -Räumung, Einweisung
a) Die Baustelleneinrichtung und -räumung, sofern nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis etwas anderes
festgehalten wird, ist für einen einmaligen Einsatz ohne Umstellungen kalkuliert. Ein für die
Baustelleneinrichtung ausreichender, fachlich und rechtlich geeigneter sowie zulässiger Platz ist vom AG
rechtzeitig vor Beginn der Baustellentätigkeit zur Verfügung zu stellen. Muss hier für die Baustelleneinrichtung
auf andere Flächen ausgewichen werden, sind die Mehrkosten vom AG zu übernehmen.
b) Am Beginn der Arbeiten des AN muss ein Ansprechpartner (Beileiter, Polier oder Bauherr) vor Ort sein und
das Personal des AN einweisen. Darüber ist ein Protokoll zu verfassen.
c)Baumaterialien Sofern Baumaterialien auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden müssen, hat der
AG die hierfür erforderliche Zustimmung gemäß StVO einzuholen. Diesbezüglich anfallende Kosten sind im
Angebotspreis nicht enthalten. Die AN ist bemüht, den ursprünglichen Zustand nach einer
Baumaterialablagerung wieder herzustellen. Hierbei kann es sich nur um eine grobe Wiederherstellung handeln.
Nicht im Angebotspreis enthalten ist eine Wiederherstellung beschädigter Rasen- oder Gartenflächen sowie die
Einebnung aufgetretener Baggerspuren oder ähnlicher Flurschäden.


17. Baugrundrisiko
a) Das Baugrundrisiko trägt der AG zur Gänze.
b) Bei Fehlen eines Bodengutachtens, bei Antreffen anderer als vom Auftraggeber bzw. im Bodengutachten
beschriebenen Bodenverhältnisse oder bei einer Änderung der Bodenkennwerte, welche die Bearbeitbarkeit des
Bodens oder die Herstellung der Leistung beeinflussen, sind die daraus resultierenden Mehrkosten abzugelten
und Terminänderungen zu akzeptieren. Dazu gehören beispielsweise Hangzugwasser, im Untergrund unerwartet
feuchte Bodenverhältnisse, instabile Bodenschichten, welche andere Böschungsneigungen und somit auch
eventuell mehr Hinterfüllungsmaterial erfordern, etc.
c) Der AG verpflichtet sich dazu, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.
d)Haftrücklass Ein Haftrücklass wird nicht vereinbart. Er steht dem AG nur im Falle der ausdrücklichen
schriftlichen gesonderten Vereinbarung zu.


18. Schäden
a) Verursacht der AN bei der Ausführung der beauftragten Leistung Schäden insbesondere an
(Nachbar)Bauwerken oder Teilen davon aus Eigenverschulden - wird der Geschädigte von Seiten des AN
Schad- und klaglos gehalten.
b) Dies gilt nicht, wenn dem AN vom AG Bodendaten oder andere Unterlagen nicht bekanntgegeben wurden,
die dem AN bekannt zu machen sind.
c) Gleichermaßen kann bei Schadensfällen im Zuge von beauftragten Tätigkeiten, bei denen unterirdische
Infrastruktur, Einbauten (Kabel, Rohre), etc. unsererseits beschädigt werden, keine Haftung bzw. Abdeckung des
Schadens durch die Firma Rohrleitner verlangt werden, wenn nicht der AG den AN vorher schriftlich bzw.
mittels Plan über das Vorhandensein, die Lage, Tiefe, den Verlauf und die Art solcher unterirdischer Einbauten
informiert hat. Treten im Zuge der Bautätigkeit dadurch Bauverzögerungen und/oder Zusatzkosten auf, sind
diese dem AN zu entgelten; sind dadurch Zusatzarbeiten notwendig, sind diese ebenfalls zu entgelten.


19.Gewährleistung
a) Die Übernahme löst den Lauf der Gewährleistungsfrist aus. Diese beträgt, soweit diese Vereinbarung zulässig
ist, ein Jahr. Der AN ist die Möglichkeit zur Verbesserung oder zum Nachtrag des Fehlenden einzuräumen. Die
AN übernimmt keine Haftung für das verlegte Plattenmaterial, den gelieferten Pool oder sonstiges Gewerk und
das verwendete Klebermaterial. Die Geltendmachung offenkundiger Mängel, die vom AG bis zur Übernahme
nicht gerügt werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung von
Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung, mangelnde Informationserteilung, mangelnde
Mitwirkung des AG (Pkt 9), Gewalteinwirkung oder Überlastung entstehen. Eine Berufung auf einen
behaupteten Mangel entbindet den AG nicht von seiner Zahlungspflicht hinsichtlich der bereits erfolgten
Leistung.
b)Technikschacht Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der AN installierte Technikschächte (auch
Entleerungsschacht) nicht grund-, hang- und druckwasserbeständig und somit nicht wasserdicht sind! Eine
wasserdichte Ausführung (mit Ausnahme von Regenwasser) ist nicht möglich, da sonst eine Beschädigung des
gesamten Pools drohen würde, wenn beispielsweise das Zuleitungsrohr durch Wasserdruck (Hangrutsch,
Überschwemmung, Grundwasser, etc.) versetzt wird. Die AN übernimmt daher keine wie immer geartete
Haftung für Feuchtigkeits- oder Wasserschäden hinsichtlich der im Technikschacht untergebrachten Instrumente
und technischen Einrichtungen.


20. Entsorgung, Abbruch
a) Der AG hat dem AN mindestens zwei Tage vor Beginn der Aushubentsorgung eine Gesamtbeurteilung gemäß
AWG Deponieverordnung vorzulegen. Die Kosten der Deponierung von Material ist - wenn dies nicht bereits
im Angebot und Auftrag angeführt war - zusätzlich vom AG zu übernehmen (Transport, Deponiegebühr,
ALSAG-Beitrag, ...). Der AN übernimmt nur den Transport und wird niemals Verfüger des Abfalls oder
Bodenaushubes. Dementsprechend ist ihm bekanntzugeben, wohin der Bodenaushub/Abfall/... zu transportieren
ist. Auch wenn der AN Vorschläge macht oder Empfehlungen abgibt, wird er dadurch nicht zum Verfüger.
b) Bei beauftragten Abbrucharbeiten ist die rechtskonforme Entsorgung der Materialien entsprechend den
Angaben des AG in die Einheitspreise eingerechnet. Wenn sich im Zuge der Abbrucharbeiten nachträglich
herausstellt, dass spezielle Verfahren und andere Abläufe notwendig sind, als aufgrund der Angaben des AG
vorgesehen waren und angeboten wurden und/oder Bodenkontaminationen vorhanden sind, sind diese
Mehrkosten vom AG zu übernehmen. c) Muss die Baustelle bis zur Klärung des Sachverhaltes vorübergehend
eingestellt werden, erhält der AN vom AG einen Kostenersatz für die Vorhaltung der Maschinen und Geräte
sowie des Personals für diese Zeitspanne. Alternativ sind die Kosten für die Baustellenräumung und
Wiedereinrichtung vom AG zu übernehmen. d) Der Abbruch und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für die
Entsorgung „gefährlicher Abfälle" im Sinne der Festsetzungsverordnung ist, sofern im Leistungsverzeichnis
nicht gesondert angeführt, nicht in den Einheitspreisen enthalten. Sollten im Zuge der Abbrucharbeiten
„gefährliche Abfälle" auftreten, so werden diese gegen gesonderte Vergütung, entsprechend der gesetzlichen
Bestimmungen, entsorgt. Ebenfalls nicht in den Einheitspreisen enthalten ist die Erkundung von Schadstoffen,
sowie das erforderliche Entfernen dieser vor Beginn der Abbrucharbeiten und deren Entsorgung.


21. Mitbenutzung erforderlicher Baustelleninfrastruktur und - Geräte
Der AN ist berechtigt, erforderlichenfalls Gerätschaften und Maschinen (Turmdrehkran, etc.), die sich auf der
Baustelle befinden, kostenlos in Anspruch zu nehmen.


22. Gerätetransporte, rechtzeitiges Storno
a) Bei beauftragten Leistungen, deren Erbringung üblicherweise nicht länger als 2 Tage dauert, sind
Gerätetransporte nicht im Einheitspreis enthalten und werden somit gemäß gültiger Regiepreisliste in Rechnung
gestellt; das gilt auch dann, wenn die tatsächliche Durchführungsdauer mehr als 2 Tage beträgt.
b) Für bestellte Geräte welche nicht extra verrechnet werden, ist die Zustellung samt einer Tagesmiete (Preiste lt.
aktueller Regiepreisliste) kostenpflichtig. Eine kostenlose Abbestellung ist bis spätestens 48 Stunden (2
Werktage) vor Beginn möglich. Bis einen Tag vor Beginn werden 50% in Rechnung gestellt, danach wird der
veranschlagte Preis für zwei volle Tage verrechnet.
c) Baggermiete und Gerätemiete werden ohne Gerätebedienung Dumper/ Rüttelplatte/ Rammax/ Stampfer/ udgl.
angeboten. Erfolgt die Gerätebedienung durch einen von der Firma MACZEK BAU- u. Transporte GmbH beigestellten
Mann, erfolgt die Verrechnung laut EP der geltenden Regiepreisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.


23. Rüstzeiten
Rüstzeiten, das sind Zeiten, die für die Vorbereitung und Nachbereitung von Baustellen erforderlich sind, und
nicht beim AN entstehen (z.B. Be-und Entladen von Werkzeug, Geräten und Maschinen und/oder Material auf
LKW, kleinere Wartungsarbeiten von Maschinen wie z.B. Schmierarbeiten bei Baggern, auftanken, etc.) sind
kostenpflichtig.


III. BAUSEITIGE LEISTUNGEN
24. Allgemeines
Nachstehende Leistungen sind im Angebot des AN und in dessen Preisen nicht enthalten und daher vom AG
rechtzeitig (spätestens zwei Tage vor Beginn unserer Arbeiten) und kostenlos für den AN zu erbringen.


25. Unterlagen, Pläne, Termine
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem AN unentgeltlich und rechtzeitig (spätestens zwei Tage vor
Beginn unserer Arbeiten) zu übergeben. Dies sind z.B: Pläne, Projektierungsarbeiten, relevante Statische
Vorgaben, Terminpläne, ....


26. Abstecken, Höhen, Nivellement
a) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem
Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in
unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers. Treten hier Wartezeiten auf, sind diese
kostenpflichtig und vom Verursacher zu übernehmen.
b) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für
die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Werden Mitarbeiter/-innen
des Unternehmens auf der Baustelle Aufträge (Zusatzaufträge oder Änderungsaufträge) erteilt, die Normen oder
sonstigen fachlichen Vorgaben nicht entsprechen, übernimmt der AN keinerlei Haftung für die direkten oder
indirekten Auswirkungen.


27. Aufmaß
Aufmaßblätter sind grundsätzlich immer im Beisein des AG anzufertigen. Ist dieser nicht anwesend zählen die
Aufzeichnungen des Baggerfahrers und werden für die Verrechnung herangezogen.


28. Niederschrift vor Beginn der Tätigkeit
Vor Beginn der Arbeiten wird, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter
und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten. Wird dies
vom AG verabsäumt, akzeptiert der AN keine diesbezüglichen nachträglichen Forderungen.


29. Gefahr im Verzug, vorübergehender Baustellenstopp
a) Ist aus Sicherheitsgründen oder anderen Gründen eine vorübergehende Einstellung der Baustelle nötig (z.B.
Gefahr des Wassereinbruchs, Gefahr der Böschungsrutschung, Abfälle, die vor der Entsorgung untersucht
werden müssen, plangemäße Arbeiten wegen unerwarteter Bodenverhältnisse nicht möglich und entstehen
dadurch Warte- oder Vorhaltezeiten, sind sämtliche dadurch entstehende Zeiten und Kosten dem AN zu
vergüten.
b) Gleiches gilt, wenn die Baustelle nicht vom AN, sondern vom AG vorübergehend eingestellt wird.
c) Wird die Baustelle unerwartet auf Dauer eingestellt bzw. vorzeitig beendet, hat der AN vom AG einen
Anspruch auf weitere drei voll bezahlte Tage, damit er den Verlust über die Akquise anderer Aufträge
wettmachen kann.
d) Sämtliche Wartezeiten, Stehzeiten und Vorhaltezeiten, die nicht aus eigenem Verschulden entstehen, werden
dem AG in Rechnung gestellt.


30. Vor Ort kurzfristig beauftragte Zusatzleistungen
Leistungen, welche durch Dritte (Polier, Vorarbeiter, usw.) beauftragt und durch die Firma Rohrleitner erbracht
werden, sind zur Gänze zu bezahlen Beispiel: Überschüssiges Aushubmaterial ist nicht im Angebot angeführt.
Das Entsorgen/der Abtransport wird vom Polier/Vorarbeiter/Bauherrn beauftragt.


31. Zusatzarbeiten, Nebenleistungen, Materialaufwand
a) Allenfalls erforderliche Trennschnitte in Beton- bzw. Mauerwerk sowie sonstige Schneidearbeiten (Rohre,
Asphalt, Stahl, etc.), die nicht im Angebot enthalten sind, bei denen sich im Zuge der Bauarbeiten herausstellt,
dass sie notwendig sind, werden dem AG inkl. Verwendungszeit, An- und Abtransport in Rechnung gestellt.
b) Baustellenabsicherung, Pölzungen, Wasserhaltung, notwendige und/oder beauftragte Vermessungsarbeiten,
Gerüstungen, Unterstellungen, behördliche Ansuchen bzw. Verkehrsverhandlungen, Markiersprays, Miete für
Nivelliergeräte, Laser, Verkehrsposten, Bohrmaschinen, Motorsägen/Flex, etc. werden in Rechnung gestellt.


32. Nötige Änderungen
Erkundung, Bekanntgabe (einschließlich Lagepläne). Absicherung, (falls erforderlich) Umlegung und/oder
Entfernung von Ober- und unterirdischen Leitungen, Kanälen oder sonstigen Baulichkeiten wird dem Rechnung
gestellt, wenn diese vom AN aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen erbracht werden müssen.


33. Baustellenabsicherung
Eine Absicherung des vorhandenen Bestandes an Bebauung und/oder Bewuchs gegen Beschädigung und
Verschmutzung übernimmt der AN kostenpflichtig. Gleichermaßen gilt dies für allenfalls erforderliche oder
angezeigte Maßnahmen der Beweissicherung und/oder Kontrolle von Anlagen und Objekten im
Einwirkungsbereich der Baustelle.


34. Baustellen-Allgemeinkosten
Eine Beteiligung an Allgemeinkosten, wie beispielhaft angeführt: Beistellungen für Wasser, Strom, Kanal, Müll
und sonstige, Baustelleninfotafeln und dergleichen sowie Versicherungen jeglicher Art wird vom AN nicht
akzeptiert. Falls die Kostenübernahme aus organisatorischen Gründen vorübergehend erforderlich ist, werden die
Kosten später dem AG in Rechnung gestellt.
a) Die erstmalige Baustellenbesichtigung ist kostenlos. Baustellenbesprechungen und
Baustellenkoordinationszeiten sowie Planungsaufwand werden in Rechnung gestellt.
b) Die nachweislichen Kosten sind jedenfalls durch den AG zu übernehmen und fristgerecht zu bezahlen. Für
Zahlungsverzug werden Zinsen und Mahngebühren verrechnet.
c) Leistungen welche auf der Baustelle für Dritte, sprich Baufirmen, sämtliche anderer Gewerke werden an den
AG verrechnet, sofern nicht ausdrückliche darauf hingewiesen wird. Die erbrauchten Leistungen sind an die
jeweiligen Firmen zu verrechnen. d. Bei Steine, Kies/Schotter kann es zu Farb-und/oder Formenabweichungen
kommen, welche keinen Einfluss auf die Standsicherheit haben.


35. Regieleistungen
a) Regieleistungen sind im Allgemeinen täglich am Ende der Arbeitszeit, spätestens jedoch eine Woche nach
Durchführung der Leistungen durch den AG auf der Baustelle mit seiner Unterschrift oder der Unterschrift eines
Stellvertreters zu bestätigen.
b) Kommt der AG seiner Verpflichtung nicht nach, so gelten die nachweislich erbrachten Leistungen als
anerkannt. Als Nachweise werden im Allgemeinen die Lieferscheine, aber auch Fotos, SMS Nachrichten, etc.
herangezogen und mit den Regiepreisen der aktuellen Baugeräteliste der Firma Rohrleitner bzw. nach den
vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
c) Bei Regieleistungen werden automatisch 3 Stunden in Rechnung gestellt


36. Schadenfälle wegen Beauftragung durch Dritte
Bei Schadensfällen (Kabel, Rohre etc.) verursacht durch unsere Bagger, die jedoch vom AG oder dessen
Bevollmächtigter oder dem Polier oder anderen Personen des AG in Regie beauftragt werden, kann keine
Haftung bzw. Abdeckung des Schadens durch die Firma MACZEK BAU- u. Transporte GmbH verlangt werden.


37. Schnellzuschlag
a) Werden nicht längerfristig vorausgeplante Leistungen vom AG kurzfristig (weniger als 36 Stunden)
beauftragt, behält sich der AN vor, dafür einen Schnellzuschlag zu entrichten, wenn dafür Mehraufwand nötig ist
(z.B. kurzfristiges Einstellen anderer Baustellen oder zusätzlicher Fahrtaufwand von z.B. LKW und/oder Bagger,
Überstunden, ...). Die Kosten werden dem AG im Allgemeinen vorher bekanntgegeben. Wenn dieser den
Auftrag z.B. telefonisch ohne vorheriges Offert oder direkt auf der Baustelle erteilt, gilt der Schnellzuschlag
ebenfalls.
b) Bei Gefahr in Verzug oder sonstigen dringlich erforderlicher rascher Abwicklung (z.B. bei herannahender
Schlechtwetterfront, ...) sind die Kosten vom AG auch ohne vorherige Ankündigung zu tragen. Im Allgemeinen
beträgt der Schnellkosten-Zuschlag 20%. Treten nachweislich höhere Kosten auf, sind diese nachweislichen
Kosten vom AG zu tragen.
Allfälliges: Die AN ist berechtigt, an ihren Gewerken ein Firmenzeichen anzubringen. Darüber hinaus steht ihr
während der gesamten Bauzeit das Recht zu, an der Baustelle eine oder mehrere branchenübliche Bautafeln
anzubringen. Pläne, Skizzen oder sonstige technischen Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte und ähnliches im Eigentum der AN, der Kunde erhält keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder
Verwertungsrechte. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so berührt das die
AGB nicht in ihrer Gänze, die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als eine durch den Parteiwillen im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommende, wirksame und
durchführbare Bestimmung ersetzt.


38. Pflege und Wartung
Die AN weist ausdrücklich darauf hin, dass Holzbeläge regelmäßig gepflegt und geölt werden müssen. Ebenso
ist bei Natursteinplatten oder imprägnierten Platten auf eine regelmäßige Imprägnierung zu achten. Sollten aus
baulichen Gründen Wartungsfugen erforderlich sein, so hat der AG für die regelmäßige Wartung zu sorgen.
Ansprüche aus einem Verstoß gegen diese Obliegenheitsverpflichtungen befreien die AN von einer allfälligen
Haftung. Pflege- und Wartungshinweise hinsichtlich des Pools und einer Schwimmhalle sind von den jeweiligen
Lieferanten einzuholen.


39. Datenschutz
Die AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG aufgrund der datenschutzrechtlich relevanten
Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Österreichischen Datenschutzgesetzes
(DSG). Die Verarbeitung der erhobenen Daten erfolgt zum Zweck der Vertragserfüllung oder zur Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des AN erfolgen sowie zur Erfüllung auf dem
Rechnungslegungsgesetz und den steuerlichen Bestimmungen (steuerliche Aufbewahrungsfrist) basierenden
Vorschriften. Sofern die Verarbeitung der Daten nicht unmittelbar auf dem Vertragszweck oder einer rechtlichen
Verpflichtung beruht, erfolgt sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des AG, sofern nicht die Interessen
oder Grundrechte und Grundfreiheiten des AN, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Grundsätzlich werden keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art 9 DSGVO
(sensible Daten) verarbeitet. Verarbeitet werden Name, E-mail-Adresse, Postanschrift, Geburtsdatum,
Rechnungs- und Zahlungsdaten sowie vertragliche und technische Details des Auftrages. Der Abschluss und die
Durchführung des mit dem AG eingegangenen Vertrages sind ohne die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten des AN nicht möglich. Die verarbeiteten Daten werden zum Teil an externe Dienstleister wie
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte weiter gegeben, sofern dies der Verarbeitungszweck
erfordert. Der AG löscht die personenbezogenen Daten des AN, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht
mehr erforderlich sind, wobei es vorkommen kann, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt
werden, in der Ansprüche gegen den AG geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von 3
oder bis zu 30 Jahren). Überdies werden die personenbezogenen Daten des AN insoweit verarbeitet, als der AG
hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Der AN kann unter der Adresse das AG (vgl Pkt 26) Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kann er eine Berichtigung der verarbeiteten Daten
verlangen, sofern unrichtige Daten zu seiner Person gespeichert wurden. Weiters hat der AN das Recht, unter
Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks die Vervollständigung seiner personenbezogenen Daten zu
begehren, sofern diese unvollständig gespeichert sein sollten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der AN
die Löschung seiner Daten sowie eine Einschränkung der Verarbeitung und eine Herausgabe der von ihm bereit
gestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, verlangen. Schließlich hat der
AN das Recht, sich mit seiner Beschwerde an den AG oder an die Datenschutzaufsichtsbehörde, das ist die
Österreichische Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, A-1080 Wien, zu wenden.

"Mit modernsten Maschinen und Geräten wird bei Maczek Bau effizientes und einwandfreies Arbeiten groß geschrieben. Von Anfang bis Ende haben Sie hier einen Partner bei der Hand, der den Pool nach Ihren Wünschen einbaut, sich um anfallenden Bauschutt kümmert und die Außenanlagen mit Ihnen gestaltet."